Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertragsgrundlage für Softwareentwicklung, E-Commerce, Beratung, Wartung und Hosting der NDCom Digital GmbH & Co. KG.

NDCom Digital GmbH & Co. KG
Ulmenweg 3
84533 Stammham
Deutschland

Stand: September 2026

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") gelten für sämtliche Verträge zwischen der NDCom Digital GmbH & Co. KG („NDCom" oder „Auftragnehmer") und ihren Auftraggebern über insbesondere:
    • Softwareentwicklung und individuelle Programmierleistungen,
    • Entwicklung, Anpassung und Erweiterung von E-Commerce-, ERP- und sonstigen Softwaresystemen,
    • Beratungs-, Konzeptions- und Projektleistungen,
    • Wartung, Pflege, Support und Updates,
    • Hosting-, Betriebs- und Infrastrukturleistungen,
    • Bereitstellung und Lizenzierung von Software, Modulen und Erweiterungen sowie
    • sonstige damit zusammenhängende IT-Dienstleistungen.
  2. NDCom schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.
  3. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, sofern NDCom ihrer Geltung nicht ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn NDCom in Kenntnis entgegenstehender Geschäftsbedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.
  4. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen AGB. Bei Widersprüchen gilt grundsätzlich folgende Reihenfolge:
    1. ausdrücklich getroffene Individualvereinbarungen,
    2. Angebot, Auftragsbestätigung, Projekt-, Service- oder SLA-Vereinbarung,
    3. diese AGB.

§ 2 Vertragsschluss und Beauftragung

  1. Angebote von NDCom sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  2. Ein Vertrag kommt insbesondere zustande durch:
    • Annahme eines Angebots,
    • Auftragsbestätigung,
    • Beauftragung per E-Mail oder Ticketsystem,
    • ausdrückliche Beauftragung einzelner Leistungen innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung oder
    • Beginn der Leistungserbringung auf Veranlassung des Auftraggebers.
  3. Bei laufenden Entwicklungs-, Support- oder Wartungsverhältnissen können einzelne Leistungen insbesondere über E-Mail, Jira oder ein anderes vereinbartes Ticketsystem beauftragt werden. Eine gesonderte förmliche Auftragsbestätigung ist hierfür nicht erforderlich.
  4. Mitarbeiter und Ansprechpartner des Auftraggebers, die NDCom gegenüber üblicherweise Projekt-, Entwicklungs- oder Supportanweisungen erteilen, gelten bis zu einer gegenteiligen Mitteilung des Auftraggebers als zur Beauftragung entsprechender Leistungen berechtigt.

§ 3 Leistungsumfang und Leistungserbringung

  1. Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, Projektbeschreibung, Leistungsbeschreibung oder sonstigen Vereinbarung.
  2. Soweit kein konkreter werkvertraglicher Erfolg vereinbart wurde, schuldet NDCom die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Tätigkeit, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen oder sonstigen Erfolg.
  3. Bei Entwicklungsprojekten können Leistungen insbesondere iterativ oder agil erbracht werden. Anforderungen können während der Projektlaufzeit gemeinsam konkretisiert und angepasst werden.
  4. NDCom ist berechtigt, zur Leistungserbringung geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer einzusetzen.
  5. NDCom ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit diese für den Auftraggeber sinnvoll nutzbar oder im Rahmen des Projektablaufs sachgerecht sind.
  6. Technische Beschreibungen, Aufwandsschätzungen, Planungen und Prognosen stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber stellt NDCom rechtzeitig und unentgeltlich sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Inhalte, Zugänge, Zugangsdaten, Testdaten, Ansprechpartner, Entscheidungen und Freigaben zur Verfügung.
  2. Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten Daten, Inhalte, Software, Bilder, Texte und sonstigen Materialien verantwortlich.
  3. Erforderliche Entscheidungen und Freigaben sind innerhalb angemessener Frist zu treffen.
  4. Verzögerungen oder Mehraufwände, die auf einer verspäteten, unvollständigen oder fehlerhaften Mitwirkung des Auftraggebers beruhen, gehen nicht zu Lasten von NDCom. Vereinbarte Termine verlängern sich entsprechend.
  5. Zusätzliche Aufwände, die NDCom aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, können nach dem vereinbarten Stundensatz abgerechnet werden.
  6. Soweit der Auftraggeber selbst oder durch Dritte Änderungen an von NDCom betreuten Systemen vornimmt, hat er NDCom hierüber zu informieren, soweit diese Änderungen für die Leistungserbringung relevant sein können.

§ 5 Vergütung und Abrechnung

  1. Die Vergütung richtet sich nach der jeweils getroffenen Vereinbarung.
  2. Leistungen können insbesondere
    • nach tatsächlichem Zeitaufwand („Time & Material"),
    • zu einem vereinbarten Festpreis,
    • aus einem Stundenkontingent,
    • im Rahmen eines Retainers oder
    • auf Grundlage einer sonstigen laufenden Vergütungsvereinbarung

erbracht werden.

  1. Bei einer Abrechnung nach Zeitaufwand werden die tatsächlich angefallenen Arbeitszeiten nach den jeweils vereinbarten Stundensätzen berechnet.
  2. Aufwandsschätzungen stellen keine Festpreis- oder Kostenobergrenze dar, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
  3. Soweit nicht anders vereinbart, werden nach Zeitaufwand erbrachte Leistungen monatlich abgerechnet.
  4. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  5. Notwendige Reise-, Übernachtungs- und sonstige Auslagen sowie vereinbarte Fremdleistungen können zusätzlich berechnet werden.
  6. Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzugzur Zahlung fällig.
  7. Bei Zahlungsverzug ist NDCom nach vorheriger Ankündigung berechtigt, die weitere Leistungserbringung vorübergehend auszusetzen, sofern der rückständige Betrag nicht lediglich unerheblich ist. Hierdurch entstehende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von NDCom.
  8. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte aus demselben Vertragsverhältnis bleiben unberührt.

§ 6 Änderungen des Leistungsumfangs / Change Requests

  1. Der Auftraggeber kann während der Durchführung Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs anfragen.
  2. Soweit sich hierdurch der erforderliche Aufwand, vereinbarte Termine oder sonstige Rahmenbedingungen ändern, ist NDCom berechtigt, diese entsprechend anzupassen.
  3. Bei nach Zeitaufwand abgerechneten Leistungen können Änderungs- und Erweiterungswünsche unmittelbar nach Aufwand umgesetzt werden, sofern der Auftraggeber keine vorherige gesonderte Aufwandsschätzung verlangt.
  4. Bei Festpreisvereinbarungen sind Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, gesondert zu vergüten.

§ 7 Termine und Leistungsfristen

  1. Angegebene Termine und Zeitpläne sind grundsätzlich Planungswerte.
  2. Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlicher Termin oder Fixtermin vereinbart wurden.
  3. Leistungsfristen verlängern sich angemessen, wenn Verzögerungen insbesondere verursacht werden durch:
    • fehlende oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers,
    • nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs,
    • Verzögerungen von Drittanbietern oder externen Systemen, die NDCom nicht zu vertreten hat,
    • technische Störungen außerhalb des Verantwortungsbereichs von NDCom oder
    • höhere Gewalt oder vergleichbare, von NDCom nicht zu vertretende Ereignisse.

§ 8 Abnahme bei Werkleistungen

  1. Soweit die Parteien einen werkvertraglichen Erfolg vereinbart haben, wird NDCom die fertiggestellte Leistung dem Auftraggeber zur Abnahme bereitstellen.
  2. Der Auftraggeber hat die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist, regelmäßig innerhalb von 10 Werktagen, zu prüfen.
  3. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
  4. NDCom kann dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber innerhalb dieser Frist die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines konkreten Mangels verweigert.
  5. Eine vorbehaltlose produktive Nutzung einer fertiggestellten Leistung kann als Abnahme gewertet werden, sofern die Nutzung erkennbar über reine Test- oder Abnahmezwecke hinausgeht und keine wesentlichen Mängel angezeigt wurden.
  6. Abgrenzbare Teilleistungen können gesondert abgenommen werden, sofern dies nach Art des Projekts sachgerecht ist.

§ 9 Mängel und Gewährleistung

  1. NDCom gewährleistet, dass werkvertraglich geschuldete Leistungen im Zeitpunkt der Abnahme im Wesentlichen der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen.
  2. Mängel sind NDCom nach ihrer Feststellung unter möglichst genauer Beschreibung des Fehlerbilds und der zur Reproduktion erforderlichen Umstände mitzuteilen.
  3. NDCom ist zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
  4. Kein Mangel liegt insbesondere vor, soweit eine Beeinträchtigung verursacht wird durch:
    • nicht von NDCom vorgenommene Veränderungen,
    • unsachgemäße Bedienung,
    • nicht freigegebene oder nicht unterstützte Systemumgebungen,
    • Komponenten oder Dienste Dritter,
    • Änderungen externer Schnittstellen oder Plattformen oder
    • die unterlassene Installation empfohlener oder erforderlicher Updates,

sofern NDCom die jeweilige Ursache nicht zu vertreten hat.

  1. Soweit rechtlich zulässig, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei werkvertraglichen Leistungen zwölf Monate ab Abnahme.
  2. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder Arglist sowie für Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und sonstige Ansprüche, bei denen eine gesetzliche Verkürzung der Verjährung ausgeschlossen ist.
  3. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 10 Nutzungsrechte an kundenspezifischen Arbeitsergebnissen

  1. Nach vollständiger Bezahlung der jeweiligen Leistungen erhält der Auftraggeber an den speziell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen die für den vertraglich vorausgesetzten Zweck erforderlichen Nutzungsrechte.
  2. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden diese Rechte als einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt.
  3. Der Auftraggeber darf kundenspezifisch für ihn entwickelte Software im Rahmen seiner eigenen Geschäftstätigkeit selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte warten, verändern und weiterentwickeln lassen.
  4. Eine Weiterveräußerung, isolierte Weitergabe, Unterlizenzierung oder kommerzielle Verwertung von Bestandteilen, die nicht ausschließlich für den Auftraggeber entwickelt wurden, ist nur zulässig, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus anwendbaren Open-Source-Lizenzen ergibt.
  5. Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben sämtliche über eine gegebenenfalls erforderliche Testnutzung hinausgehenden Nutzungsrechte bei NDCom.

§ 11 Vorbestehende NDCom-Komponenten und Standardsoftware

  1. Von kundenspezifischen Arbeitsergebnissen zu unterscheiden sind insbesondere:
    • bereits vor Projektbeginn vorhandene Softwarebestandteile,
    • generische Bibliotheken,
    • Frameworks,
    • Entwicklungswerkzeuge,
    • wiederverwendbare Komponenten,
    • allgemeine Funktionen und technische Konzepte sowie
    • von NDCom als Standardsoftware oder Standardmodul entwickelte Komponenten.
  2. Rechte an diesen Bestandteilen verbleiben bei NDCom oder dem jeweiligen Rechteinhaber.
  3. Soweit solche Bestandteile zur Nutzung der Vertragsleistung erforderlich sind, erhält der Auftraggeber hieran das für die vertragsgemäße Verwendung erforderliche Nutzungsrecht.
  4. NDCom bleibt berechtigt, allgemeine Verfahren, Ideen, Konzepte, Know-how, Bibliotheken und wiederverwendbare technische Bestandteile auch für andere Projekte und Auftraggeber einzusetzen.
  5. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes von NDCom-Standardsoftware, generischen NDCom-Komponenten oder sonstigen vorbestehenden Bestandteilen besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus zwingenden Lizenzbedingungen ergibt.

§ 12 Open-Source-Software und Drittsoftware

  1. Soweit Open-Source-Software Bestandteil einer Leistung ist, richten sich deren Nutzung, Vervielfältigung, Bearbeitung und Weitergabe ausschließlich nach den jeweils einschlägigen Open-Source-Lizenzbedingungen.
  2. Die jeweiligen Open-Source-Lizenzbedingungen gehen hinsichtlich der urheberrechtlichen Nutzungsrechte entgegenstehenden Regelungen dieser AGB vor.
  3. Die Verwendung von Open-Source-Komponenten führt nicht dazu, dass NDCom dem Auftraggeber weitergehende Rechte an anderen, nicht unter der jeweiligen Open-Source-Lizenz stehenden Komponenten einräumt.
  4. Vergütungen von NDCom im Zusammenhang mit Open-Source-Software können sich insbesondere auf
    • Auswahl und Bereitstellung,
    • Installation und Integration,
    • Konfiguration und Customizing,
    • Weiterentwicklung,
    • Updates und Releases,
    • Kompatibilitätsanpassungen,
    • Security-Fixes,
    • Wartung und
    • Support

beziehen.

  1. Für Software, Komponenten und Dienste sonstiger Drittanbieter gelten ergänzend die Lizenz- und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers oder Anbieters.
  2. Lizenz-, Nutzungs- oder sonstige Gebühren von Drittanbietern sind vom Auftraggeber zu tragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

§ 13 Updates, Wartung und Support

  1. Ein Anspruch auf Updates, neue Versionen, Kompatibilitätsanpassungen, Sicherheitsupdates, Wartung oder Support besteht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart oder Bestandteil eines entsprechenden Vertrags oder Leistungsmodells ist.
  2. Die Vergütung für Updates, Wartung und Support ist von einem gegebenenfalls bestehenden Nutzungsrecht an der Software zu unterscheiden.
  3. Endet ein Vertrag über Updates, Wartung oder Support, bleibt eine dem Auftraggeber zuvor wirksam eingeräumte Berechtigung zur Nutzung der vorhandenen Softwareversion grundsätzlich bestehen, soweit die jeweilige Lizenzvereinbarung nichts anderes bestimmt.
  4. Nach Beendigung entsprechender Leistungen besteht jedoch kein Anspruch auf:
    • zukünftige Releases oder Updates,
    • Kompatibilitätsanpassungen,
    • Sicherheitsupdates,
    • Fehlerkorrekturen,
    • technischen Support oder
    • Anpassungen an zukünftige Versionen von Betriebssystemen, Plattformen, Frameworks, Shopsystemen, ERP-Systemen oder sonstigen Drittkomponenten.
  5. Soweit NDCom auf erforderliche Updates, Sicherheitsmaßnahmen oder technische Risiken hinweist und der Auftraggeber deren Umsetzung nicht oder nicht rechtzeitig beauftragt, haftet NDCom nicht für daraus resultierende Beeinträchtigungen oder Schäden, soweit NDCom diese nicht anderweitig zu vertreten hat.

§ 14 Hosting, Betrieb und SaaS

  1. Hosting-, Betriebs-, Infrastruktur- und SaaS-Leistungen werden nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich vereinbart wurden.
  2. Art und Umfang, gegebenenfalls vereinbarte Verfügbarkeiten, Reaktionszeiten, Datensicherungen und sonstige Serviceparameter ergeben sich aus der jeweiligen Leistungs- oder Servicevereinbarung.
  3. Ohne ausdrückliche Vereinbarung wird keine bestimmte Mindestverfügbarkeit garantiert.
  4. NDCom ist berechtigt, für Hosting- und Infrastrukturleistungen geeignete Rechenzentren, Cloud-Anbieter und sonstige technische Dienstleister einzusetzen.
  5. Notwendige Wartungsarbeiten sowie sicherheitsrelevante Maßnahmen können eine vorübergehende Einschränkung der Verfügbarkeit erforderlich machen.
  6. Eine Datensicherung durch NDCom wird nur geschuldet, soweit diese ausdrücklich Bestandteil der vereinbarten Leistung ist.

§ 15 Haftung

  1. NDCom haftet unbeschränkt:
    • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
    • für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
    • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
    • in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet NDCom nur auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
  3. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
  4. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  5. Soweit der Auftraggeber für eine ordnungsgemäße Datensicherung verantwortlich ist, ist eine Haftung von NDCom für Datenverlust auf denjenigen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung entstanden wäre.
  6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Unterauftragnehmer von NDCom.
  7. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit NDCom einen Mangel arglistig verschwiegen oder ausdrücklich eine Garantie übernommen hat.

§ 16 Vertraulichkeit

  1. Beide Parteien verpflichten sich, ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdende vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und ausschließlich für Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden.
  2. Nicht als vertraulich gelten Informationen, die
    • allgemein bekannt oder ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung öffentlich zugänglich sind,
    • der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren,
    • von einem berechtigten Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung mitgeteilt wurden oder
    • unabhängig entwickelt wurden.
  3. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach Beendigung des Vertrags fort, solange und soweit die jeweilige Information weiterhin vertraulichen Charakter besitzt.
  4. Gesetzliche Offenlegungs- und Auskunftspflichten bleiben unberührt.
  5. Die nach § 18 dieser AGB zulässige Verarbeitung und Übermittlung von Informationen an KI-Systeme und deren Anbieter stellt keine Verletzung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung dar, sofern die dort genannten Voraussetzungen eingehalten werden.

§ 17 Datenschutz

  1. Beide Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.
  2. Soweit NDCom personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet und die Voraussetzungen des Art. 28 DSGVO vorliegen, schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
  3. Der Auftraggeber bleibt für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der von ihm bereitgestellten personenbezogenen Daten verantwortlich, soweit er datenschutzrechtlich Verantwortlicher ist.
  4. NDCom ist berechtigt, entsprechend den gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen Unterauftragnehmer bzw. Unterauftragsverarbeiter einzusetzen.
  5. Für den Einsatz von KI-Systemen gelten ergänzend die Regelungen des § 18.

§ 18 Einsatz von KI-Systemen

  1. NDCom ist berechtigt, bei der Erbringung ihrer Leistungen jederzeit Systeme und Verfahren der Künstlichen Intelligenz („KI-Systeme") einzusetzen. Der Einsatz kann sowohl zur Unterstützung menschlicher Tätigkeiten als auch zur teilweisen oder vollständigen Bearbeitung einzelner Aufgaben, Arbeitsschritte oder Leistungen erfolgen.
  2. Der Einsatz von KI-Systemen kann insbesondere erfolgen für:
    • Softwareentwicklung und Programmierung,
    • Codeanalyse, Codegenerierung und Dokumentation,
    • Fehlersuche und Qualitätssicherung,
    • Konzeption und technische Planung,
    • Recherche und Analyse,
    • Erstellung und Bearbeitung von Texten und Dokumentationen,
    • Zusammenfassungen und Auswertungen,
    • Übersetzungen,
    • Projektmanagement und administrative Tätigkeiten,
    • Automatisierung von Arbeitsabläufen sowie
    • sonstige im Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehende Aufgaben.
  3. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass NDCom im Rahmen der Leistungserbringung Daten und Informationen des Auftraggebers an von NDCom eingesetzte KI-Systeme bzw. deren Anbieter übermittelt und durch diese verarbeiten lässt, soweit dies für die jeweilige Leistungserbringung zweckmäßig und gesetzlich zulässig ist.
  4. Die Berechtigung nach Absatz 3 umfasst insbesondere:
    • technische Informationen,
    • Quellcode und Konfigurationsdaten,
    • Projekt- und Ticketinformationen,
    • Dokumentationen,
    • geschäftliche Informationen,
    • vom Auftraggeber überlassene Inhalte und
    • sonstige für die Bearbeitung einer Aufgabe erforderliche Daten.

Dies gilt auch für vertrauliche Informationen, soweit durch NDCom geeignete vertragliche, technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen getroffen wurden.

  1. Personenbezogene Daten dürfen im Zusammenhang mit KI-Systemen nur verarbeitet oder übermittelt werden, soweit dies nach den jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Soweit NDCom personenbezogene Daten als Auftragsverarbeiter verarbeitet, erfolgt der Einsatz von Anbietern von KI-Systemen als Unterauftragsverarbeiter nach Maßgabe der zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung und der gesetzlichen Voraussetzungen.
  2. Soweit beim Einsatz eines KI-Systems personenbezogene Daten in ein Drittland außerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums übermittelt werden, erfolgt dies nur unter Beachtung der jeweils anwendbaren gesetzlichen Voraussetzungen für Drittlandübermittlungen.
  3. Die Zustimmung des Auftraggebers nach diesem § 18 stellt die vertragliche Zustimmung zum Einsatz von KI-Systemen und zur hiermit verbundenen Verarbeitung bzw. Übermittlung von Daten dar. Sie ersetzt keine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage, Einwilligung einer betroffenen Person oder sonstige gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzung, soweit eine solche im Einzelfall erforderlich ist.
  4. NDCom entscheidet grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen, welche geeigneten KI-Systeme für eine konkrete Aufgabe eingesetzt werden. Ein Anspruch des Auftraggebers auf den Einsatz oder Nichteinsatz eines bestimmten KI-Systems oder Anbieters besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
  5. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass Arbeitsergebnisse ganz oder teilweise unter Einsatz von KI-Systemen erstellt werden. Ein ausschließlich durch natürliche Personen erstelltes Arbeitsergebnis ist nicht geschuldet, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften erforderlich ist.
  6. NDCom bleibt unabhängig vom Einsatz von KI-Systemen Vertragspartner des Auftraggebers und für die vertragsgemäße Erbringung der geschuldeten Leistungen verantwortlich.
  7. Eine gesonderte Kennzeichnung einzelner Arbeitsergebnisse als unter Einsatz von KI erstellt oder bearbeitet ist nicht geschuldet, soweit eine solche Kennzeichnung nicht gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vertraglich vereinbart ist.
  8. Gesetzliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI-Systemen, insbesondere aufgrund der jeweils anwendbaren Datenschutz- und KI-Regulierung, bleiben unberührt.

§ 19 Referenznennung

  1. NDCom ist berechtigt, den Auftraggeber nach Abschluss oder während einer bestehenden Geschäftsbeziehung unter Verwendung seines Unternehmensnamens als Referenz zu nennen und die Art der erbrachten Leistungen in sachlicher Form zu beschreiben.
  2. Dies umfasst insbesondere die Nennung in Referenzlisten, Präsentationen, Angeboten und auf den eigenen Internetseiten von NDCom sowie die Verlinkung auf öffentlich zugängliche Internetauftritte oder Projekte des Auftraggebers.
  3. Soweit NDCom Leistungen im Auftrag des Auftraggebers für einen Dritten oder Endkunden erbracht hat, darf dieser Zusammenhang sachlich zutreffend als Referenz beschrieben werden, soweit dem keine ausdrücklich vereinbarte Vertraulichkeit entgegensteht.
  4. Die Verwendung von Logos, Screenshots, Markenabbildungen oder sonstigem geschützten Bildmaterial des Auftraggebers oder eines Endkunden erfolgt nur nach entsprechender Freigabe oder wenn eine anderweitige Berechtigung zur Nutzung besteht.
  5. Der Auftraggeber kann einer zukünftigen Referenznennung aus berechtigtem Grund in Textform widersprechen. Bereits rechtmäßig erstellte Druckerzeugnisse oder sonstige nicht ohne Weiteres änderbare Materialien müssen aufgrund eines solchen Widerspruchs nicht nachträglich geändert werden.

§ 20 Laufzeit und Kündigung

  1. Projektverträge enden grundsätzlich mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen.
  2. Für Dauerschuldverhältnisse wie Wartungs-, Support-, Hosting-, SaaS- oder sonstige laufende Serviceverträge gelten vorrangig die im jeweiligen Vertrag oder Angebot vereinbarten Laufzeiten und Kündigungsfristen.
  3. Soweit keine abweichende Laufzeit vereinbart wurde, beträgt die anfängliche Vertragslaufzeit bei Dauerschuldverhältnissen zwölf Monate. Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird.
  4. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  5. Kündigungen bedürfen mindestens der Textform.

§ 21 Höhere Gewalt

  1. Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung vertraglicher Pflichten, soweit diese auf Ereignissen beruht, die außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen.
  2. Hierzu können insbesondere Naturereignisse, Krieg, behördliche Maßnahmen, flächendeckende Ausfälle von Kommunikations- oder Energieinfrastrukturen sowie vergleichbare außergewöhnliche Ereignisse gehören.
  3. Die betroffene Partei wird die andere Partei über erhebliche Auswirkungen auf die Vertragsdurchführung informieren, sobald dies unter den jeweiligen Umständen zumutbar ist.

§ 22 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz von NDCom. NDCom bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen können in Textform erfolgen, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

NDCom Digital GmbH & Co. KG
Stand: September 2026

NDCom Digital GmbH & Co. KG
Stand: September 2026